Gewässerordnung

Teichordnung

lt. Sächsischer Fischereiverordnung §5

Fischfang mit der Handangel an bewirtschafteten Anlagen

(Angeln ohne Fischereischein)

  • alle Fische müssen mit Kescher gelandet werden
  • es dürfen keine Fische zurückgesetzt werden
  • die Fische werden
    1. betäubt
    2. getötet – mit Entblutungsschnitt
    3. Entfernung des Hakens
  • nur das Angeln mit Einzelhaken ist erlaubt ! ! ! ! !

Achtung: Bei auftretenden Problemen im Umgang mit Fischen stehen Ihnen mindestens 2 bekannte Personen, die im Besitz eines gültigen Fischereischeins sind, zur Verfügung.

Die Teichordnung ist an allen zugänglichen Stellen ausgeschrieben !

 

Informationsblatt über den Umgang mit gefangenen

Fischen und deren waidgerechte Tötung durch Personen ohne

Fischereischein an Angelteichen

 
Das Tierschutzgesetz legt grundsätzlich eine Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf fest. Dessen Leben und Wohlbefinden ist zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
 
Fische sind Wirbeltiere und werden entsprechend behandelt. Mit der Angel gefangene Fische sind sofort nach dem Anlanden waidgerecht zu betäuben, anschließend zu töten und einer Verwertung zuzuführen.
 

Waidgerechtes Töten von Fischen

 
Der Begriff waidgerechtes Töten leitet sich aus der Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung-TierSchlV) ab. Wer einen Fisch (auch Köderfisch) schlachtet oder tötet, muss diesen unmittelbar vor dem Schlachten oder Töten betäuben…
 
Fische sind so zu betäuben, dass sie schnell und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden.
 

Kopfschlag

 
Der Kopfschlag wird zur Betäubung eines Fisches ausgeführt. Er ist mit einem geeigneten Gegenstand und ausreichend kräftig auszuführen. Wer einen Fisch schlachtet, muss sofort nach dem
Betäuben das Entbluten einleiten.  Der Fisch muss entbluten, solange er empfindungs- und wahrnehmungsunfähig ist.

Entblutungsschnitt

 
Der Entblutungsschnitt ist so zu führen, dass dabei mit einem ausreichend tiefen Schnitt die Blutgefäße zwischen Kiemenbögen und Herz durchtrennt werden. Zur besseren Veranschaulichung der Handlungsabfolge beim waidgerechten Betäuben und Töten wurden die Bilder eingefügt.
 Quelle des Informationsblattes: https://www.landwirtschaft.sachsen.de